Grundsatz-Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirchengemeinde Hochdahl und der Katholischen Kirchengemeinde St. Franziskus Hochdahl
Im Bewusstsein der in dem einen gemeinsamen Herrn Jesus Christus begründeten Zusammengehörigkeit beider Kirchengemeinden und ihrer Glieder und geleitet von dem Wunsch nach umfassender Gemeinsamkeit, die das gegenseitige Verhältnis prägen und zugleich in dem Erscheinungsbild und dem Leben der Neuen Stadt Hochdahl sich darstellen und auswirken soll, vereinbaren die Evangelische Kirchengemeinde Hochdahl und die Katholische Kirchengemeinde St. Franziskus Hochdahl:
1. Die beiden Kirchengemeinden streben eine enge Zusammenarbeit ihrer Glieder, ihrer Leitungen und ihrer Mitarbeiter bei der Erfüllung ihres eigentlichen Auftrages und ihrer vielfältigen Dienste an. Insbesondere wollen sie alle Möglichkeiten der gemeinschaftlichen Wahrnehmung spezieller Aufgaben in den Bereichen der Eildungs-, Jugend-, Alten- und Sozialarbeit ausfindig machen und im Rahmen des Notwendigen und des Möglichen nutzen, indem sie die dafür erforderlichen institutionellen und sonstigen Voraussetzungen schaffen und erhalten. Das Bemühen um dauernde Zusammenarbeit soll auch zu gemeinsamen zweckmäßigen und kostensparenden Lösungen bei den kommenden notwendigen Investitionen führen.
2. Die beiden Kirchengemeinden wollen gemeinsam ihren gegenwärtigen und zukünftigen Raumanforderungen in der Neuen Stadt Hochdahl gerecht werden. Sie werden sich gegenseitig laufend über ihre Vorhaben unterrichten. Über die fortzuführende gemeinsame Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber den Trägern der Planung und Entwicklung der Neuen Stadt Hochdahl hinaus wollen die beiden Kirchengemeinden über Planung, Errichtung, Unterhaltung und Nutzung von Gebäuden und Räumen weitgehend gemeinsam beraten und – nach Maßgabe und im Rahmen des kirchlichen, öffentlichen und privaten Rechts – gemeinsame Bestimmungen, Entscheidungen und Abmachungen treffen.
3. Die bereits seit Jahren bewährte Praxis beider Kirchengemeinden, vorhandene Gebäude und Räume sich gegenseitig zu gelegentlicher oder regelmäßiger Nutzung einzuräumen, soll durch langfristige Verträge gesichert und ausgebaut werden.
4. Bei der Projektierung und Ausführung von Neubauvorhaben soll von jeder Kirchengemeinde auf Wunsch der anderen die Mitbenutzung von Räumen eingeplant werden. Auch soll von Fall zu Fall die Möglichkeit geprüft und genutzt werden, Gebäude oder Gebäudeteile gemeinschaftlich zu planen, zu errichten und zu unterhalten. Beide Kirchengemeinden sind sich darin einig, daß Eigentümer und Träger auch der gemeinsam genutzten Einrichtungen jeweils nur eine der beiden Kirchengemeinden ist.
5. Die Verwirklichung dieser Grundsatz-Vereinbarung wird in vielen Fällen den Abschluß von Einzelverträgen notwendig machen. Diese Einzelverträge müssen bestimmt sein von der Zielsetzung der Grundsatz-Vereinbarung und sich im Rahmen der darin getroffenen Abmachungen halten. Die Einzelverträge bedürfen der Genehmigung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat in Köln und das Landeskirchenamt der Ev. Kirche im Rheinland in Düsseldorf.
1. Die beiden Kirchengemeinden beabsichtigen die gemeinsame Errichtung eines Ökumenischen Zentrums im Hauptzentrum der Neuen Stadt Hochdahl für alle Dienste, die nicht in den Stadtvierteln geleistet werden. Im Ökumenischen Zentrum sollen insbesondere die Bildungsaufgaben der beiden Kirchengemeinden (Ökumenisches Bildungswerk, Elternschule, Glaubensseminare, Bibelkreise u. a.) wahrgenommen und die Sozial- und Beratungsdienste untergebracht werden. Weiterhin soll das Ökumenische Zentrum Hochdahl eine Altentagesstätte und ein Haus der teiloffenen Tür für die Jugend umfassen. Die Unterbringung von Einrichtungen der allgemeinen Verwaltung (Gemeindeamt, Verwaltungsamt) und von Dienstwohnungen bleibt jeder Kirchengemeinde freigestellt.
2. Die Kirchengemeinden wollen zur Ausführung ihres Planes im Stadtzentrum der Neuen Stadt Hochdahl entweder gemeinsam ein Grundstück oder aber zwei benachbarte Grundstücke erwerben. In jedem Falle ist die einheitliche Bebauung der gesamten Baufläche sicherzustellen. Die Regelung der Grundstückserwerbskosten bleibt einem Einzelvertrag vorbehalten.
Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat in Köln und das Landeskirchenamt der Ev. Kirche im Rheinland in Düsseldorf.
Diese Grundsatz-Vereinbarung wurde am 24. Juni 1974 vom Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde und am 8. Juli 1974 vom Kirchenvorstand der Katholischen Kirchengemeinde beschlossen. Die Genehmigung durch die Landeskirche in Düsseldorf wurde am 5. September 1974 und durch das Erzbistum Köln am 13. September 1974 erteilt.