Gemeindesatzung
Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Hochdahl
Lesefassung für die Homepage der Evangelischen Kirchengemeinde Hochdahl.
Das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Hochdahl hat auf Grund von Artikel 75 Absatz 1 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 19. Januar 2023 (KABl. 2024 S. 58) zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2024 (KABl. S. 91) in Verbindung mit § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Organisation der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Landeskirche in der Evangelischen Kirche im Rheinland – Kirchenorganisationsgesetz (KOG) vom 19. Januar 2024 (KABl. S.72), zuletzt geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 26. April 2024 (KABl. S. 157) folgende Satzung erlassen:
Gliederung
Leitung der Kirchengemeinde
(1) Das Presbyterium trägt im Rahmen der Kirchenordnung die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde. (2) Das Presbyterium überträgt nach Maßgabe dieser Satzung Aufgaben auf die Fachausschüsse und stimmt deren Arbeit aufeinander ab. Das Presbyterium kann für die Arbeit der Fachausschüsse allgemeine Richtlinien und Grundsätze auf- stellen. Es kann - auch für den Einzelfall - die Entscheidung an sich ziehen und Beschlüsse der Fachausschüsse aufheben oder ändern. (3) Das Presbyterium ist in Abstimmung mit den Kirchengemeinden des Kooperationsraumes Mitte (Erkrath, Mettmann) für alle Personalangelegenheiten zuständig, unbeschadet seiner Befugnis, auch in diesem Bereich einzelne Aufgaben oder Gruppen von Aufgaben auf die Fachausschüsse zu übertragen. (4) Pfarrerinnen/Pfarrer und andere Bedienstete der Kirchengemeinde sind im Rahmen ihres Aufgabenbereiches berechtigt, Erwerbsgeschäfte abzuschließen und Verpflichtungen für die Kirchengemeinde einzugehen, soweit die sich daraus ergebenen Zahlungsverpflichtungen durch entsprechende Haushaltsansätze gedeckt sind. Das Presbyterium kann den Rahmen der Regelungen dieser Satzung für solche Erwerbs- und Verpflichtungsgeschäfte abstecken und hierfür Richtlinien und Grundsätze aufstellen, sofern die Entscheidung kein Geschäft der laufenden Verwaltung betrifft, das der gemeinsamen Verwaltung im Zusammenhang mit Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlaufgaben übertragen ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Das Presbyterium wählt aus seiner Mitte 1. die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertretung, 2. die Finanzkirchmeisterin oder den Finanzkirchmeister, 3. die Baukirchmeisterin oder den Baukirchmeister, 4. die Friedhofskirchmeisterin oder den Friedhofskirchmeister 5. die Diakoniekirchmeisterin oder den Diakoniekirchmeister. (2) Die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister im Sinne von § 13 Absatz 2 KOG ist die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister.
(1) Das Presbyterium bildet folgende Fachausschüsse: 1. Ausschuss für Theologie, Gottesdienst und Kirchenmusik - § 6 - 2. Diakonie- und Seniorenausschuss - § 7 - 3. Fachausschuss für Kindertageseinrichtungen - § 8 - 4. Ausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen - § 9 - 5. Finanz- und Verwaltungsausschuss - § 10 - 6. Bauausschuss - § 11 - 7. Friedhofsausschuss – § 12 - 8. Öffentlichkeitsausschuss - § 13 9. Personalausschuss - § 14 (2) Das Presbyterium kann für bestimmte Aufgaben Arbeitsgruppen bilden. Ihr Bestehen endet spätestens mit der Erledigung der Aufgabe. Entscheidungsbefugnisse können Ihnen nicht übertragen werden. (3) Jeder Fachausschuss verfügt, soweit keine andere Regelung in dieser Satzung getroffen wurde, in vollständiger Verantwortung über die entsprechenden Haushaltsmittel gemäß dem verabschiedeten Haushalt, soweit die Entscheidung kein Geschäft der laufenden Verwaltung betrifft, das der gemeinsamen Verwaltung im Zusammenhang mit Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlaufgaben übertragen ist. Über- und außerplanmäßige Ausgaben müssen vor Auftragsvergabe vom Fachausschuss für Finanzen und Verwaltung beraten und von diesem oder dem Presbyterium genehmigt werden.
(1) In die Fachausschüsse können durch das Presbyterium berufen werden: - Pfarrerinnen oder Pfarrer, - Presbyterinnen oder Presbyter, - in das Presbyterium gewählte Mitarbeitende, - sachkundige Gemeindeglieder, - die in dem Aufgabenbereich tätigen Mitarbeitende der Kirchengemeinde. Die sachkundigen Gemeindeglieder und die Mitarbeitenden müssen die Befähigung zum Presbyteramt besitzen. Die beratenden Gemeindeglieder des Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. In den Fachausschuss für Theologie, Gottesdienst und Kirchenmusik beruft der Pfarrgemeinderat der Kath. St. Franziskus Pfarrgemeinde Hochdahl ein beratendes Mitglied. (2) Die Mehrheit der stimmberechtigten Fachausschussmitglieder muss dem Presbyterium angehören. (3) Die Mitgliedschaft in einem Fachausschuss endet - für Mitglieder des Presbyteriums mit dem Ausscheiden aus dem Presbyterium, - für Mitarbeitende mit der Beendigung des Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses, - für sonstige sachkundige Gemeindeglieder mit dem Verlust der Gemeindezugehörigkeit. (4) Im Übrigen gelten für die Mitglieder der Fachausschüsse Artikel 17 der Kirchenordnung entsprechend.
(1) Das Presbyterium soll den Vorsitz - des Fachausschusses für Finanzen und Verwaltung, - des Fachausschusses für Bauangelegenheiten, - des Fachausschusses für den Friedhof - des Fachausschusses für Diakonie und Senioren die zuständigen Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister berufen. (2) Das Presbyterium bestimmt auf Vorschlag der übrigen Fachausschüsse deren Vorsitzende. Sie müssen Mitglieder des Presbyteriums sein; den nach Artikel 17 Absätze 3 und 4 der Kirchenordnung gewählten Mitgliedern kann der Vorsitz nicht übertragen werden.
(1) Der Fachausschuss für Theologie, Gottesdienst und Kirchenmusik berät über Fragen der Theologie, des Gottesdienstes, der Amtshandlungen, des kirchlichen Unterrichts und der Kirchenmusik. Er berät ferner über die Aufstellung von Dienstanweisungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in seinem Zuständigkeitsbereich. (2) Der Fachausschuss entscheidet über die Durchführung besonderer kirchenmusikalischer Veranstaltungen und über die Verwendung der im Haushalt für seine Arbeit bereitgestellten Mittel.
(1) Der Fachausschuss für Diakonie und Senioren berät über alle diakonischen und alle der Seniorenarbeit zu- geordneten Aufgaben der Kirchengemeinde. Er soll die Zusammenarbeit mit anderen Trägern diakonischer und Senioren betreffende Aufgaben und Einrichtungen und mit Trägern der Sozialhilfe fördern. (2) Der Fachausschuss entscheidet über die Verwendung der im Haushalt für diakonische Zwecke und für die Seniorenarbeit bereitgestellten Mittel.
(1) Der Fachausschuss für Kindertageseinrichtungen berät über alle Fragen, die die Zusammenarbeit mit evangelischen Kitas in Hochdahl betreffen. (2) Die Einzelheiten zum Arbeits- und Entscheidungsbereich dieses Fachausschusses regeln die Vereinbarung mit dem Kitaverbund Windrose und die Absprachen mit der Kita der Johanniter.
(1) Der Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen berät über alle Fragen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Kirchengemeinde. (2) Er berät über die Aufstellung der Dienstanweisungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit. (3) Der Fachausschuss entscheidet über die Planung und Durchführung von Kinder- und Jugendfreizeiten und die Verwendung der Mittel, die im Haushalt für seine Arbeit bereitgestellt sind.
(1) Der Fachausschuss für Finanzen und Verwaltung unterstützt in Zusammenarbeit mit den Handlungsfeldbeauftragten die Aufstellung des Haushalts durch die Verwaltung. (2) Er berät über alle Anträge und Vorlagen mit finanzieller Auswirkung, für die der Haushalt keine oder eine nicht ausreichende Deckung vorsieht. (3) Er berät über Verwaltungsangelegenheiten, für die kein anderer Fachausschuss zuständig ist. (3) Der Fachausschuss für Finanzen und Verwaltung entscheidet über die Ermäßigung, Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Gebühren, Beiträgen, und Entgelten im Rahmen der Gebührenund Benutzungsordnungen im Einzelfall, den Abschluss von Wartungsverträgen und die Verwendung der Mittel, die im Haushalt für seine Arbeit bereitgestellt sind.
(1) Der Fachausschuss für Bauangelegenheiten berät über die Unterhaltung aller Gebäude und Grundstücke der Kirchengemeinde und die Planung und Durchführung von Bauvorhaben. (2) Der Fachausschuss für Bauangelegenheiten entscheidet über die Durchführung von Baumaßnahmen, die keiner kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen und für die im Haushalt Mittel bereitgestellt sind und die Verwendung der Mittel, die im Haushaltsplan für seine Arbeit bereitgestellt sind.
(1) Der Fachausschuss für den Friedhof berät über alle Angelegenheiten, die den Friedhof betreffen. (2) Der Fachausschuss für den Friedhof entscheidet in Abstimmung mit dem Fachausschuss für Bauangelegenheitenüber die Durchführung von Baumaßnahmen auf dem Friedhof an der Neanderkirche, die keiner kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen und für die im Haushalt Mittel bereitgestellt sind und die Verwendung der Mittel, die im Haushaltsplan für seine Arbeit bereitgestellt sind.
(1) Der Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit berät über alle Fragen der Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde. (2) Der Fachausschuss entscheidet über die Verwendung der im Haushalt für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit bereitgestellten Mittel.
(1) Der Fachausschuss für Personal berät über alle Personalfragen der Kirchengemeinde. Das sind insbesondere das kirchliche Arbeitsrecht, das Mitarbeitendenvertretungsrecht, die Ausschreibungs- und Einstellungsverfahren, die Begründung von Beschäftigungsverhältnissen, den Abschluss, die Ergänzung und die Änderung von Dienstverträgen, die Dienstanweisungen und das Ausscheiden aus Beschäftigungsverhältnissen. (2) Der Fachausschuss bereitet die Personalentscheidungen für das Presbyterium vor.
(1) Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Fachausschüsse und gelangen sie zu unterschiedlichen Auffassungen in derselben Sachfrage oder kommt eine Einigung über die Zuständigkeit nicht zustande, so entscheidet das Presbyterium. (2) Wird in einem Fachausschuss ein Antrag beraten, den ein Mitglied des Presbyteriums gestellt hat, das dem Fachausschuss nicht angehört, so ist es zu der Sitzung einzuladen und kann sich an der Beratung beteiligen. (3) Verletzt der Beschluss eines Fachausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, das geltende Recht - mit Einschluss des Kirchenrechts -, so hat der oder die Vorsitzende des Presbyteriums den Beschluss zu beanstanden und seine Ausführung bis zu einer Entscheidung des Presbyteriums auszusetzen.
Das Presbyterium kann sich und seinen Fachausschüssen eine Geschäftsordnung geben.
Verwaltung der Kirchengemeinde
Das Presbyterium leitet die Kirchengemeinde und fasst die dafür notwendigen Beschlüsse. Es trägt die Verantwortung für die Erfüllung des Auftrages der Kirchengemeinde. Es entscheidet über alle Angelegenheiten, sofern die Entscheidung kein Geschäft der laufenden Verwaltung betrifft, das der gemeinsamen Verwaltung im Zusammenhang mit Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlaufgaben übertragen ist.
(1) Der Vorsitz des Presbyteriums entscheidet für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde mit Ausnahme der Regelung in Absatz 2 über - die Gewährung von Arbeitsbefreiungen und Erholungsurlaub; die Zuständigkeit wird in der Regel auf die Dienstvorgesetzten übertragen. - die Gewährung von Sonderurlaub und unbezahltem Urlaub bis zu fünf Arbeitstagen jährlich, - die Beschäftigung von Aushilfen im Einvernehmen mit der Finanzkirchmeisterin/dem Finanzkirchmeister. (2) Die Vorschriften von Absatz 1 gelten nicht für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Familienzentrums/des Kitaverbundes Windrose, der Diakonie und des Gemeindebüros, da die jeweiligen Satzungen gesonderte Regelungen enthalten.
(1) Die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister überwacht die Vermögenssituation der Kirchengemeinde im Sinne von § 4 Absatz 2 der Wirtschafts- und Verwaltungsverordnung (WiVO). (2) Die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister führt die Aufsicht über die Grundstücke, Gebäude, Geräte und andere Vermögensstücke der Kirchengemeinde mit Ausnahme des Friedhofs. (3) Die Friedhofskirchmeisterin oder der Friedhofskirchmeister führt die Aufsicht über den Friedhof an der Neanderkirche. (4) Die Diakoniekirchmeisterin oder der Diakoniekirchmeister führt die Aufsicht über die Verwendung der im Haushalt für diakonische Zwecke und für die Seniorenarbeit bereitgestellten Mittel.
Das Verwaltungsamt erledigt die Verwaltungsangelegenheiten der Kirchengemeinde nach Maßgabe des Verwaltungsstrukturgesetzes sowie der zwischen der Kirchengemeinde und dem Kirchenkreis bestehenden Vereinbarung bezüglich der Wahlaufgaben.
Das Verwaltungsamt führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Rahmen der Beschlüsse des Presbyteriums und der Handlungsbevollmächtigten nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit aus.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Kirchenleitung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung vom 13.März1995 (KABl. S. 128), geändert durch Satzung vom 10. Februar 2020 (KABl. S. 98) außer Kraft. Erkrath, den 08.04.2024 (Siegel) Das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Hochdahl
Hinweis: Maßgeblich ist die im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlichte Fassung der Satzung.
